Jupiter Software Consulting GmbH
Zum Eistruper Feld 34
49143 Bissendorf
Amtsgericht Osnabrück, Handelsregister: HR B 213862
Geschäftsführer: Eike Koldehoff, Daniel Sacharow, Markus Schrader
Im folgenden Jupiter
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab 01.08.2019
§ 1 Tätigkeit/Auftrag
I
Aufträge an Jupiter können telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich im Original erteilt werden. Der Auftraggeber hält sich zwei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrages zustande oder durch Beginn der Auftragsdurchführung. Für die Annahme dürfen die gleichen Kommunikationsmittel benutzt werden wie die, die für die Auftragserteilung verwandt wurde.
II
Bei Auftragserteilung per E-Mail, Fax oder Telefon trägt der Auftraggeber das Risiko der Verfälschung oder technischen Veränderung oder Unvollständigkeit des Auftrages durch diese Beauftragungsform. Jupiter kann sich auf die Vollständigkeit und richtigen Inhalt verlassen. Für die Auftragsbestätigung durch Jupiter gilt, dass diese so, wie abgesandt, auch angekommen ist.
III
Die Leistung von Jupiter erfolgt ausschließlich nach diesen Bestimmungen. Sie gelten insbesondere auch für alle Folgeaufträge, auch wenn hierauf in den Folgeaufträgen/Bestätigungen nicht gesondert Bezug genommen wird. Aufträge des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Einkaufsbedingungen/AGB wird hiermit widersprochen.
IV
Jupiter ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages externer Mitarbeiter zu bedienen. In der Wahl der Mittel zur Auftragsdurchführung ist Jupiter grundsätzlich frei, fachliche Weisungen hat er nicht zu beachten. Beachtet er sie trotzdem und resultieren daraus Mehraufwendungen, so hat der Auftraggeber diese auszugleichen. Jupiter ist zur Teilleistung berechtigt.
V
Die Aufträge beinhalten nicht die rechtliche Prüfung, inwieweit die Auftragserfüllung gegen Vorschriften des Steuerrechts oder andere Gesetze verstößt, auch nicht gegen Urheberrechte der Software, die durch die Programmierung ergänzt wird. Es erfolgt auch keine Überprüfung, ob durch die ergänzende Programmierung möglicherweise Gewährleistungsrechte der ursprünglichen Software untergehen. Es besteht keine Verpflichtung seitens Jupiter, die erstellten Programme geänderten Rechtsvorschriften anzupassen oder den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
§ 2 Vergütung, Verzug, Kündigung, Schadensersatz
I
Für jeden Auftrag ist vorab eine pauschale Vergütung oder eine Vergütung nach Aufwand zu vereinbaren.
II
Die Zeitabrechnungen erfolgen je angefangener 10 Minuten. Eine Zwischenrechnung kann nach jeweils fünf Stunden erfolgen. Bei Pauschalvergütungen ist Jupiter berechtigt, einen Vorschuss von 50% der Gesamtsumme nach Auftragserteilung zu verlangen. Jupiter kann seine Leistung so lange zurückhalten, bis die Rechnungen/Vorschussrechnungen ausgeglichen sind. Entscheidend ist der Geldeingang bei Jupiter. Jupiter ist zudem berechtigt, vor Übergabe der fertiggestellten Leistung die vollständige Bezahlung seiner Forderungen zu verlangen.
III
Rechnungen sind sofort fällig und spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung auszugleichen. Werden die Forderungen nicht fristgerecht ausgeglichen, kann Jupiter eine Nachfrist zur Zahlung von 10 Tagen setzen (Mahnung). Erfolgt auch dann keine Zahlung, ist Jupiter berechtigt, den Vertrag einseitig zu kündigen und pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der pauschale Schadensersatz beläuft sich auf 50% der restlichen Vergütungssumme, die umgesetzt worden wäre, wenn der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, wobei der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann. Jupiter behält sich einen höheren Schadensersatzanspruch vor. Für die bereits geleisteten Arbeiten ist die bis dahin verdiente Vergütung zu zahlen. Je Mahnung ist ein pauschaler Aufwand von 10,00 € zu ersetzen sowie Verzugszinsen in Höhe von 10% zu zahlen, wobei der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann.
§ 3 Auftragserfüllung
I
Noch während der Auftragsbearbeitung kann sich herausstellen, dass der Auftrag wider Erwarten aufgrund technischer Probleme nicht oder nicht zu dem vereinbarten Preis ausgeführt werden kann. Jupiter ist berechtigt, noch innerhalb von zwei Wochen nach Auftragseingang vom Auftrag zurück zu treten. Eine Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit entfällt. Die Übergabe der bis dahin erbrachten Leistung entfällt.
II
Ist der Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung verpflichtet, bestimmte Informationen an Jupiter herauszugeben oder bestimmte Materialien zur Verfügung zu stellen (Mitwirkungspflichten), so sind diese Mitwirkungspflichten unverzüglich nach Anforderung vorzunehmen. Werden die Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt und ist auch eine gesetzte Nachfrist von 14 Tagen erfolglos verstrichen, ist Jupiter berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz nach § 2 zu verlangen oder die Bearbeitung des Auftrages von der Erfüllung der geforderten Mitwirkung abhängig zu machen.
III
Ist für den Auftrag eine bestimmte Ausführungsfrist vereinbart, gilt folgendes: Die Ausführungsfrist kann verlängert werden, wenn Jupiter oder der sachbearbeitende Mitarbeiter erkrankt ist oder sonstige, nicht im Einflussbereich von Jupiter stehende Umstände eine Verzögerung bedingen, insbesondere durch Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Rohstoff- und Energiemangel, behördliche Anordnungen oder nicht erteilte Genehmigungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen, Störungen im Bereich von Monopoldiensten etc. Jupiter ist berechtigt, in diesen Fällen die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
IV
Sollte die vereinbarte Frist zur Leistung nicht von Jupiter eingehalten werden, muss Jupiter schriftlich darauf hingewiesen werden, dass die Frist versäumt wurde. Der Auftraggeber hat dabei eine Nachfrist zur Fertigstellung von mindestens vier Wochen zu setzen und, wenn das gewollt ist, darauf hinzuweisen, dass der Auftrag bei erneuter Fristversäumung entzogen wird. Wird die Frist erneut nicht eingehalten, kann der Vertrag mit einer Frist von drei Wochen schriftlich gekündigt werden. Die bis zum Kündigungszeitpunkt geschaffene Leistung ist entsprechend zu vergüten. Jupiter ist insoweit zu Teilleistungen berechtigt. Wird die Leistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch fertiggestellt, ist der Vertrag erfüllt.
V
Ein Schadensersatz bei nicht fristgerechter Erfüllung ist ausgeschlossen, soweit Jupiter nicht vorsätzlich gehandelt hat. Er ist begrenzt auf maximal den Betrag, der als Vergütung bei ordnungsgemäßer Erfüllung vereinbart war.
§ 4 Datenschutz und Geheimhaltung
I
Jupiter hält sich an die jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Personenbezogene Daten dürfen von Jupiter oder von Dritten zur Durchführung des Auftrages verarbeitet werden.
II
Jupiter verpflichtet sich und alle für die Auftragsabwicklung eingesetzten Personen, dauerhaft über alle ihm im Rahmen der Auftragsabwicklung vom Auftraggeber bekannt gewordenen Daten, insbesondere Kundendaten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Dritten nicht zugänglich zu machen und somit geheim zu halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Auftrages.
§ 5 Mängel/Gewährleistung
I
Die Herstellung von Software erfolgt mit der erforderlichen Sorgfalt. Trotzdem können Fehler nicht vollständig bei allen Anwendungen ausgeschlossen werden. Das ist dem Auftraggeber bekannt. Insbesondere bei individuell erstellten Softwarelösungen zur Ergänzung bereits bestehender Lizenzsoftware kann Fehlerfreiheit nicht garantiert werden. Sollten Nachbesserungsarbeiten erforderlich werden, erfolgen diese auf Kosten des Auftraggebers, außer der Auftraggeber weist nach, dass die Leistung fehlerhaft erbracht wurde. Sollte die Leistung in diesem Sinne fehlerhaft erbracht worden sein, ist der Umfang der Mängel Jupiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jupiter ist zur Mängelbeseitigung berechtigt. Erst nach erfolglosen drei Mangelbeseitigungsversuchen ist der Auftraggeber berechtigt, weitere gesetzliche Ansprüche durchzusetzen.
II
Bei Änderungen oder auch nur Änderungsversuchen an der Software ohne Genehmigung durch Jupiter entfallen alle Mängelgewährleistungsansprüche, außer der Auftraggeber weist nach, dass der Fehler nicht von diesen Änderungen verursacht wurde.
§ 6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung von Jupiter auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §6 eingeschränkt. (2) Jupiter haftet nicht a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken. (3) Soweit Jupiter gemäß § 6 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Jupiter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. (4) In den Fällen dieses § 6 (3) sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. (5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Jupiter für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 5.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. (6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Jupiter. (7) Soweit Jupiter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. (8) Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Nutzungsberechtigung/Urheberrechte, Schadensersatz
I
Die Nutzungsrechte werden erst mit vollständigem Ausgleich der Vergütung auf den Auftraggeber übertragen, bis dahin bleiben die Nutzungsrechte bei Jupiter Ein Weiterverkauf der Programme durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Jupiter kann die Programme weiter veräußern.
II
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von Jupiter gefertigten Programme, Plänen, Entwürfe, Zeichnungen u.ä. nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstehen, verbleiben diese bei Jupiter. Jupiter ist selbstverständlich frei in der weiteren Vermarktung seiner aufgrund des Auftrages erlangten eigenen Erkenntnisse.
III
Die Programme, die als Ergänzung zu bestehender lizenzierter Software erstellt wurden, werden für die Anzahl der zum Zeitpunkt der Übertragung der Nutzungsrechte vorhandenen Lizenzen erstellt. Müssen aufgrund der Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers (Bsp. Microsoft) aufgrund Erweiterungen des Geschäftsfeldes, des Betriebes o.ä. vom Auftraggeber weitere Lizenzen hinzugekauft werden, so ist auch für die Erweiterungen, die Jupiter erstellt hat, eine Gebühr zu entrichten, um die Programme weiterhin für die weiteren Lizenzen nutzen zu dürfen. Es ist eine angemessene Vergütung zu entrichten, die nicht unter 30% der Herstellungskosten der Programme angefallen sind.
IV
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Erwerb weiterer Lizenzen Jupiter zu melden, spätestens vier Wochen nach deren Erwerb, damit eine entsprechende Nachberechnung erfolgen kann. Erfolgt die Meldung verspätet oder gar nicht, hat der Auftraggeber einen pauschalen Schadensersatz zu leisten in Höhe von 50% des ursprünglichen Auftragswertes, wobei der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann.
§ 8 Erlaubnis zur Programmerweiterung
I
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Jupiter seine Leistungen erbringen darf, insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Softwarelizenzen. Gegebenenfalls hat Jupiter sich die Erlaubnis von dem Berechtigten zu holen, damit Änderungen oder Ergänzungen zur Software programmiert und eingesetzt werden dürfen. Zur Lösung des an Jupiter angetragenen Problems muss dieser ggf. fremde Software nutzen. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, hierfür möglicherweise erforderliche Lizenzen und Erlaubnisse zu besorgen. Das Unterlassen dieser Pflicht geht ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers, er hat Jupiter von Ansprüchen Dritter frei zu stellen. Als zusätzliche Besonderheiten nur für Aufträge, bei denen Jupiter als Subunternehmer für den Auftraggeber auftritt, gelten die §§ 9-11;
§ 9 Aufträge für Dritte
I
Jupiter erbringt seine Leistung für den Auftraggeber, indem er direkt mit dem Dritten Lösungen für das bestehende Problem (Auftrag) erarbeitet. Gegenüber dem Dritten tritt Jupiter als Mitarbeiter des Auftraggebers auf, außer es ist im Vertrag anderes geregelt. Jupiter kann direkt mit dem Dritten Termine absprechen und Details des Auftrages regeln.
II
Würde aufgrund dieser Absprachen der ursprüngliche Auftrag erweitert werden, ist vor weiterer Auftragsbearbeitung der Auftraggeber davon zu unterrichten, wenn eine Mehrvergütung von 30% des ursprünglichen Auftragswertes aus den Änderungen resultieren, und aufzufordern, diesen geänderten Auftrag zu erteilen. Liegen die Änderungen unter diesem Prozentsatz oder wurden sie vom Auftraggeber genehmigt, hat der Auftraggeber die damit verbundene erhöhte Vergütung zu zahlen.
§ 10 Abtretung der Forderung des Auftraggebers gegenüber dem Dritten an Jupiter
I
Der Auftraggeber tritt Jupiter seine Forderungen gegenüber dem Dritten aufgrund der erbrachten Leistung von Jupiter in der Höhe ab, in der Forderungen von Jupiter gegenüber dem Auftraggeber bestehen, Jupiter nimmt die Abtretung an.
II
Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Trotzdem ist Jupiter im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur dann Gebrauch machen, wenn sich der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug befindet oder insolvent/zahlungsunfähig ist bzw. das Konkursverfahren beantragt oder eröffnet ist.
III
Jupiter kann in einem solchen Falle verlangen, dass ihm die abgetretene Forderung sowie die Daten des Dritten benannt und ihm die Unterlagen ausgehändigt werden sowie dem Dritten von Seiten des Auftraggebers die Abtretung angezeigt wird. Jupiter darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Bis zur Zahlung der Vergütung bleibt es gemäß § 7
.
§ 11 Haftung gegenüber Dritten
I
Für eine Haftung für Schäden, die anlässlich der Auftragsbearbeitung beim Dritten, egal aus welchem Rechtsgrund, entstehen, gilt, dass Jupiter nur so gegenüber dem Auftraggeber haftet, wie wenn er Arbeitnehmer des Auftraggebers wäre.
II
Im Übrigen bleibt es bei der Haftungsbegrenzung nach § 6.
§ 12 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Osnabrück, es gilt deutsches Recht.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder das Fehlen einer Bestimmung gekannt hätten.
§ 14 Nebenabreden, Schriftform, Aufrechnungsverbot
Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Vertragsabsprachen im Einzelauftrag gehen diesen Regelungen jedoch vor. Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegenüber Jupiter nur aufrechnen, wenn sie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.